Spezialgebiet

CE-Kennzeichnung

Maschinen, Anlagen und elektrische Geräte

CE-Kennzeichnung:
Worum geht es?

Durch die CE-Kennzeichnung gelten in Europa einheitliche sicherheitstechnische Bestimmungen für unterschiedlichste Produkte.

Das CE-Zeichen bringt der Hersteller in den meisten Fällen selbst an. Nur in Ausnahmefällen muss eine externe Zertifizierungsstelle beigezogen werden. 

Durch die Kennzeichnung in Kombination mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass alle auf das Produkt zutreffenden CE-Vorschriften erfüllt wurden.

Für Hersteller von Maschinen und Anlagen ist insbesondere die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG relevant.

Hersteller von elektrischen Geräten müssen sich neben weiteren Richtlinien insbesondere mit der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU beschäftigen.

 

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Antworten auf häufige Fragen

Die gemeinsam von der Maschinenbau und Metall BG, ThyssenKrupp Technologies und IBF hergestellten Videos informieren über wichtige Zusammenhänge der CE-Kennzeichnung, z.B.:

  • Was bedeutet ein angebrachtes CE-Zeichen?
  • Warum wurden die EU-Richtlinien geschaffen?
  • Was fordert die Maschinenrichtlinie?
  • Wer unterschreibt die Konformitätserklärung?
  • ...

Weitere Beiträge...

Schritt für Schritt zu CE für Maschinen und Anlagen

Was müssen Hersteller von Maschinen und Anlagen tun, um sichere und gesetzeskonforme Maschinen zu bauen? Die unterschiedlichen Tätigkeiten im sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren sind:

  1. Einstufung des Produkts: Handelt es sich um eine "Maschine" oder um eine "unvollständige Maschine" im Sinne der Maschinenrichtlinie?
  2. Welche weiteren CE-Richtlinien und CE-Verordnungen gelten für die Maschine?
  3. Gibt es Normen, welche angewendet werden sollten?
  4. Risikobeurteilung durchführen. Details dazu finden Sie hier.
  5. Gesetzlich geforderte technische Unterlagen erstellen - Wichtige Nachweis- und Entlastungsdokumente bei Unfällen oder behördlichen Beanstandungen.
  6. In einigen Spezialfällen: Benannte Stellen beiziehen
  7. Interne Fertigungskontrolle durchführen - Stimmen die gebauten Maschinen mit den technischen Unterlagen überein?
  8. Konformitätserklärung drucken und unterschreiben, CE-Zeichen anbringen.

Achtung: Auch für Unternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion ("Eigenbau") herstellen gilt die Maschinenrichtlinie!

CE-Kennzeichnung mit Humor, das geht!

In unserem beliebten Comic konfrontiert ein Kunde den Konstrukteur Emil Poer mit der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Kann ihm sein ehemaliger Studienkollege Max helfen, einen Überblick zu bekommen?

Für unsere Kunden aus der Schweiz, und alle, die für den nächsten Schiurlaub ihr Schweizerdeutsch trainieren möchten: Schwiizerdüütsche Version.

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

CE-Kennzeichnung in 6 Schritten

Bevor an einem elektrischen Gerät im Sinne der Niederspannungsrichtlinie die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sein. Dieses Verfahren lässt sich in 6 Schritte gliedern:

  1. Prüfen Sie, welche EU-Richtlinien neben der Niederspannungsrichtlinie für Ihr Produkt gelten (z. B. EMV,...)
  2. Recherchieren Sie, welche harmonisierten europäischen Normen Sie freiwillig anwenden möchten. Praxistipp: Betrachten Sie Normen nicht als lästiges Vorschriftenwesen sondern als wertvolle Wissensquellen!
  3. Durchführung und Dokumentation der Risikobeurteilung.
  4. Technische Dokumentation zusammenstellen.
  5. Durchführung der internen Fertigungskontrolle.
  6. Konformitätserklärung rechtsverbindlich unterschreiben.

Welche Produkte sind betroffen?

  • Schaltschränke (Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen)
  • Haushaltsgeräte (elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke)
  • Elektrische Systemtechnik für Heim und Gebäude (ESHG) und an Systemen der Gebäudeautomation
  • Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen
  • Elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen
  • Elektrische Meßgeräte
  • Kabel und Leitungen
  • Überspannungsschutzgeräte, Geräteschutzsicherungen
  • Drehende elektrische Maschinen
  • Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte
  • elektrisch betriebene Wärmepumpen, Klimageräte und Raumluft-Entfeuchter
  • ...

Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Liste aller harmonisierten Normen bietet Ihnen einen Überblick, welche weiteren Produkte unter die Niederspannungsrichtlinie fallen.

Informationen zur aktuellen Liste sowie einen Download finden Sie auf unserer Seite Fachbeiträge und News in der Rubrik "EU-Amtsblatt".

Schaltschränke für Maschinen - Wer ist wofür zuständig?

Fachbeitrag zu den Aufgaben und Pflichten beteiligter Personen, Abteilungen und Firmen beim Bau von Schaltschränken für Maschinen.

Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass seine Produkte (z.B. Maschinen, Anlagen, elektrischen Geräten, ...) mit den einschlägigen Rechtsvorschriften - also z.B. mit der Maschinenrichtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie übereinstimmen. Wichtige Informationen zur Konformitätserklärung erhalten Sie im kostenlosen Safetyreport von IBF, siehe Video oben. Dort werden insbesondere folgende Fragen beantwortet:

  • Was sind die Voraussetzunen, dass die Konformitätserklärung unterschrieben werden darf?
  • Wer unterschreibt die Konformitätserklärung?
  • Haftet (z.B. im Fall eines Unfalls) derjenige bzw. diejenige, die unterschrieben hat?

CE-Kennzeichnung in der Schweiz

Die zwei häufigsten Fragen von Herstellern aus der Schweiz betreffen die Anbringung des CE-Zeichens und die geografische Ansässigkeit der in der Maschinenrichtlinie genannten Personen.

CE-Zeichen

Hersteller in Europa müssen zum Nachweis der Konformität ein CE-Zeichen an der Maschine anbringen. Für Maschinen, die in der Schweiz hergestellt und nicht in die EU exportiert werden, gilt diese Forderung nicht. Dies erwähnt auch das SECO auf seiner Homepage:

Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung [z.B. die Maschinenverordnung, Anm.] in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.

Diese Forderung findet sich auch in den neuen schweizerischen Verordnungen. So fordert beispielsweise die EMV-Verordnung (VEMV) in Art. 13, Absatz 1:

Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.

Die Anforderungen an die Konformitätszeichen werden in Anhang I der VEMV geregelt:

Somit scheint es also auch für Hersteller in der Schweiz als pragmatisch, die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen Richtlinien durch ein CE-Zeichen zu kennzeichnen.

In der Gemeinschaft ansässige Person

Die Maschinenrichtlinie regelt in Anhang II, welche Angaben der Hersteller einer Maschine in der Konformitätserklärung machen muss. Unter anderem fordert die Richtlinie, dass folgende Information enthalten sein muss: 

Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen  Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

Analog dazu fordert die Maschinenverordnung, dass diese Person in der Schweiz ansässig sein muss.

Dadurch könnte vermutet werden, dass ein bürokratischer Aufwand für Hersteller aus der Schweiz beim Export in die EU entsteht. In den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (Mutual Recognition Agreement, MRA) ist jedoch geregelt, dass es genügt, wenn diese (juristische oder natürliche) Person in der Schweiz oder der EU ansässig ist.

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